Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 3 SVG
§ 3 SVG, Zweck und Arten
(1) 1 Die Leistungen der Berufsförderung und der befristeten Dienstzeitversorgung sollen den Soldaten auf Zeit nach Eignung, Neigung und Leistungsfähigkeit eine individuelle Qualifizierung ermöglichen, sie auf die Zeiten der zivilberuflichen Bildung und der Tätigkeits- oder Beschäftigungssuche vorbereiten, diese Zeiten finanziell absichern und die Soldaten auf Zeit bei der Tätigkeits- und Beschäftigungssuche unterstützen. 2 Alle Leistungen der Berufsförderung dienen der angemessenen Eingliederung in das zivile Erwerbsleben.
Satz 1 geändert und Satz 2 angefügt durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147).
(2) Die Berufsförderung der Soldaten auf Zeit umfasst
- 1. die Beratung in Fragen der schulischen und beruflichen Bildung sowie der Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (§ 3a),
- 2. die Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen (§§ 4, 5 Absatz 1a und § 7 Absatz 4),
- 3. den Besuch von Lehrgängen an einer Bundeswehrfachschule (§ 5),
- 4. die Förderung der beruflichen Bildung in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen (§ 5) und
- 5. Hilfen zur Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (§§ 7 bis 10).
Nummer 2 geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1583) und G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147).
Nummer 4 geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1583).
(3) 1 Als Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b SG Leistenden können die Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen (§§ 4 und 7 Absatz 2) sowie Hilfen zur Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (§ 7 Absatz 1 und 7) gewährt werden. 2 § 3a Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Satz 1 neugefasst durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1583), geändert durch G vom 8. 4. 2013 (BGBl. I S. 730) und G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147).
(4) Die Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit umfasst
- 1. die Übergangsgebührnisse,
- 2. die Ausgleichsbezüge,
- 3. die Übergangsbeihilfe,
- 4. den Unterhaltsbeitrag für Soldaten auf Zeit,
- 5. den Unterschiedsbetrag nach § 47 Absatz 1 Satz 2,
- 6. die Einmalzahlungen nach § 89b.
Absatz 4 neugefasst durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1583).
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