Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 57 SVG
§ 57 SVG, Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung
1 Kommt ein Soldat im Ruhestand entgegen den Vorschriften des § 50 Absatz 2 SG in Verb. mit § 57 BBG und des § 51 SG einer erneuten Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten schuldhaft nicht nach, obwohl er auf die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich oder elektronisch hingewiesen worden ist, so verliert er für diese Zeit seine Versorgungsbezüge und einen Anspruch auf Berufsförderung. 2 Das BMVg stellt ihren Verlust fest. 3 Eine wehrstrafrechtliche oder disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.
Satz 1 geändert durch G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932).
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