Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 64 SVG
§ 64 SVG, Zeiten im öffentlichen Dienst und vergleichbare Zeiten
(1) 1 Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein Berufssoldat vor seinem Eintritt in die Bundeswehr
- 1. im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn als Beamter oder Richter gestanden hat oder
- 2. im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat oder
- 3. (weggefallen)
- 4. Dienst in der Nationalen Volksarmee geleistet hat oder
- 5. als volksdeutscher Vertriebener oder Umsiedler Wehrdienst des Herkunftslandes geleistet hat oder
- 6. zivilen Ersatzdienst nach dem ZDG geleistet hat.
Nummer 3 gestrichen durch G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932).
Nummer 5 geändert durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147).
Nummer 6 angefügt durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147).
(2) 1 § 20 gilt entsprechend. 2 Nicht ruhegehaltfähig ist die Zeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 bis 6, für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist.
Satz 2 geändert durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147).
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