Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 81e SVG
§ 81e SVG, Versorgung bei rechtswidrigen tätlichen Angriffen im Ausland
(1) 1 Erleidet ein dienstlich im Ausland verwendeter Soldat, ein Familienangehöriger oder eine andere zur häuslichen Gemeinschaft gehörende Person in dem Land, in dem der Soldat verwendet wird, oder auf einem Weg nach oder von diesem Land infolge eines gegen diese Personen oder eine andere Person gerichteten vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung, so wird wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG gewährt. 2 Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes gehandelt hat.
Satz 1 geändert durch G vom 20. 6. 2011 (BGBl. I S. 1114).
(2) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 sind der Ehegatte des Soldaten und die Kinder, für die dem Soldaten Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 EStG oder der §§ 3, 4 BKGG zustehen würde.
Absatz 2 geändert durch G vom 14. 11. 2011 (BGBl. I S. 2219).
(3) Zur häuslichen Gemeinschaft des Soldaten gehörende Personen sind Personen, auf die sich die Umzugskostenzusage des Dienstherrn nach § 6 Absatz 3 BUKG bezieht oder beziehen würde.
(4) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich
- 1. die vorsätzliche Beibringung von Gift,
- 2. die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.
(5) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 81 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a oder b herbeigeführt worden sind; Buchstabe a gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.
(6) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG.
Satz 2 gestrichen durch G vom 20. 6. 2011 (BGBl. I S. 1114).
(7) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 6 in Verb. mit § 10 Absatz 4 oder 5 BVG, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 81b erleidet.
(8) § 81 Absatz 5 gilt entsprechend.
(9) Die Versagung von Leistungen richtet sich nach § 2 OEG, der entsprechend anzuwenden ist.
(10) 1 Die Ansprüche entfallen, soweit aufgrund der Schädigung Ansprüche nach anderen Vorschriften dieses Gesetzes, nach dem BVG oder nach einem sonstigen Gesetz, welches eine entsprechende Anwendung des BVG vorsieht, bestehen. 2 Die Versorgung wird nicht gewährt, soweit der Soldat, der Familienangehörige oder die andere zur häuslichen Gemeinschaft gehörende Person aufgrund der Schädigung Leistungen von anderer Seite erhält.
(11) Trifft ein Versorgungsanspruch nach dieser Vorschrift mit einem Schadensersatzanspruch aufgrund fahrlässiger Amtspflichtverletzung zusammen, so wird der Anspruch nach § 839 Absatz 1 BGB nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.
(12) 1 Hat ein dienstlich im Ausland verwendeter Soldat, ein Familienangehöriger oder eine andere zur häuslichen Gemeinschaft gehörende Person eine gesundheitliche Schädigung im Sinne des Absatzes 1 in der Zeit vom 1. 4. 1956 bis zum Inkrafttreten dieser Vorschrift erlitten, werden Versorgungsleistungen gewährt, wenn der Geschädigte allein infolge dieser Schädigung schwerbeschädigt ist. 2 Hinterbliebene eines Beschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der §§ 38 bis 52 BVG.
(13) 1 Neue Ansprüche, die sich aufgrund dieser Vorschrift oder einer Änderung dieser Vorschrift ergeben, werden nur auf Antrag festgestellt. 2 Wird der Antrag binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift oder einer Änderung dieser Vorschrift gestellt, so beginnt die Zahlung mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens, frühestens jedoch mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind.
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