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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 13a BVV
§ 13a BVV, Prüfung der Entrichtung der Künstlersozialabgabe
§ 13a eingefügt durch G vom 12. 6. 2007 (BGBl. I S. 1034).
1 Die Vorschriften dieses Abschnitts finden für die Prüfung der Entrichtung der Künstlersozialabgabe entsprechende Anwendung; § 1 Absatz 2, § 2 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 und die §§ 7 und 8 KSVGBeitrÜV sowie § 27 Absatz 1 Satz 3 und 4 KSVG gelten ergänzend. 2 Den Zeitpunkt der Prüfung bestimmt der Versicherungsträger.
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