Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Anlage I Ziff. 2 § 5 MVV-RL
Anlage I Ziff. 2 § 5 MVV-RL, Zulässige Substitutionsmittel
Zur Substitution in der vertragsärztlichen Versorgung darf die Ärztin oder der Arzt nur solche Substitutionsmittel verwenden, die gemäß BtMVV für diesen Bestimmungszweck zulässig sind. Zur Wahrung des Wirtschaftlichkeitsgebotes hat die Ärztin oder der Arzt gemäß den AM-RL grundsätzlich das kostengünstigste Substitutionsmittel in der preisgünstigsten Darreichungsform zu verwenden. Fälle, in denen von diesen Grundsätzen abgewichen wird, sind medizinisch zu begründen.
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