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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.4. RS 1990/00
Ziff. 2.4. RS 1990/00, Richtlinien des [Gemeinsamen Bundesausschusses]
Der [Gemeinsame Bundesausschuss] hat in Richtlinien die medizinischen Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Maßnahmen der künstlichen Befruchtung (§ 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 SGB V) zu beschließen. Die . . . Richtlinien haben . . . insbesondere Aufschluss über die medizinischen Indikationen, die vorgeschriebene Erfolgsaussicht (insbesondere Festlegung von Altersgrenzen und ggf. Konkretisierungen zur Anzahl der Therapieversuche, auch zu der vom Gesetzgeber nicht eingeschränkten Insemination ohne vorangehendes Stimulationsverfahren), die in Betracht kommenden Maßnahmen, die Qualifikation des die Unterrichtung durchführenden Arztes usw. zu geben.
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