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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.4.1.11.1. RS 2024/03
Ziff. 4.4.1.11.1. RS 2024/03, Stationäre Mitaufnahme von Leistungsbeziehenden
(1) Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ist während der Zeit einer stationären Mitaufnahme im Sinne des § 45 Absatz 1a SGB V nach § 138 Absatz 1 Nummer 3 SGB III ausgeschlossen, da Arbeitslose in dieser Zeit den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit nicht zur Verfügung stehen (Verfügbarkeit). Im Unterschied zu der nach ärztlichem Zeugnis erforderlichen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes (Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 1 SGB V) ist in § 146 Absatz 2 SGB III keine Leistungsfortzahlung für die Zeiten vorgesehen, in denen Arbeitslose nach § 11 Absatz 3 SGB V bei stationärer Behandlung ihres Kindes aus medizinischen Gründen als Begleitperson mitaufgenommen werden.
(2) Insofern hat ein Elternteil 1 , welcher Arbeitslosengeld bezieht und aus medizinischen Gründen als Begleitperson während einer stationären Behandlung seines versicherten Kindes mitaufgenommen werden muss, einen Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 1a SGB V, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen (siehe Abschnitt 4.2).
(3) Arbeitslose, die im Sinne des § 45 Absatz 1a SGB V stationär mit aufgenommen werden, haben die Agentur für Arbeit über die Begleitung und deren voraussichtliche Dauer zu informieren.
1 Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Absatz 1 Satz 1 SGB V (leibliche Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Absatz 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).
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