Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 4.4.1.14. RS 2024/03
Ziff. 4.4.1.14. RS 2024/03, Beziehende von Qualifizierungsgeld
Müssen Versicherte wegen der notwendigen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten Kindes oder der aus medizinischen Gründen notwendigen Mitaufnahme als Begleitperson während einer stationär Behandlung ihres Kindes einer Qualifizierungsmaßnahme (sowie ggf. ihrer Arbeit) fernbleiben, für die sie Qualifizierungsgeld 1 nach § 82a SGB III beziehen, kann ein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V bestehen, sofern sie die weiteren Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 45 SGB V erfüllen. Das Qualifizierungsgeld wird in der Zeit des Fernbleibens wegen der Erkrankung des Kindes nicht weitergewährt, da die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Qualifizierungsgeld — anders als bei einer eigenen Erkrankung — nicht erfüllt werden (§ 82a Absatz 4 Satz 2 SGB III). Das Fernbleiben von der Qualifizierungsmaßnahme ist einem Fernbleiben von der Arbeit gleichzusetzen.
1 Der Anspruch auf Qualifizierungsgeld wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung mit Wirkung zum 1. 4. 2024 eingeführt.
Kontakt zur AOK PLUS
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service