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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.3.6. RS 2024/03
Ziff. 5.3.6. RS 2024/03, Wechsel in der Betreuung
(1) Bei einem Wechsel der Betreuung während einer laufenden Erkrankung des Kindes hat der zuerst pflegende Elternteil 1 seine Krankenkasse über den Wunsch des Betreuungswechsels unter Angabe des Termins unverzüglich zu informieren. Ist der Elternteil 1 , der die Pflege als zweiter übernimmt, bei einer anderen Krankenkasse versichert, hat er dieser ein neues ärztliches Zeugnis (vgl. Abschnitt 4.6) oder eine Kopie des ersten Zeugnisses, das bei der bisher zuständigen Krankenkasse verbleibt, vorzulegen. Auch bei weiteren Wechseln in der Betreuung, die mit einem Wechsel der leistungspflichtigen Krankenkasse verbunden sind, ist die Vorlage eines neuen ärztlichen Zeugnisses oder einer Kopie des bisher gültigen Zeugnisses bei der neu zuständigen Krankenkasse erforderlich.
(2) Die Ausführungen gelten gleichermaßen für den Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 1a SGB V, nur dass in diesen Fällen jeweils die erforderliche Bescheinigung von der stationären Einrichtung gemäß den Abschnitten 4.7 und 14 vorzulegen ist.
1 Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Absatz 1 Satz 1 SGB V (leibliche Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Absatz 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).
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