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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.3.8. RS 2024/03
Ziff. 5.3.8. RS 2024/03, Anspruchsdauer nach § 45 Absatz 1 SGB V bei Wechsel des Personensorgerechts
Bei einem Wechsel von einem gemeinsamen zu einem alleinigen Personensorgerecht oder umgekehrt darf die Höchstanspruchsdauer für das Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Absatz 2 SGB V von maximal 20 Arbeitstagen je Kind (bzw. maximal 50 Arbeitstage bei mehreren Kindern) nicht überschritten werden. In den Jahren 2024 und 2025 gilt die geänderte Höchstanspruchsdauer nach § 45 Absatz 2a SGB V von maximal 30 Arbeitstagen je Kind (bzw. maximal 70 Arbeitstagen bei mehreren Kindern).
Beispiel 2 — Wechsel des Personensorgerechts
Verheiratetes Paar, beide versicherungspflichtig beschäftigt, ein Kind (9 Jahre alt)
Bereits aus der Versicherung der Mutter gezahltes Krankengeld nach § 45 Absatz 1 SGB V für das lfd. Kalenderjahr | 10 Arbeitstage |
Bereits aus der Versicherung des Vaters gezahltes Krankengeld nach § 45 Absatz 1 SGB V für das lfd. Kalenderjahr | 5 Arbeitstage |
Scheidung am 1. 7. des lfd. Kalenderjahres. Danach alleiniges Personensorgerecht für die Mutter. Das Kind lebt ausschließlich bei der Mutter.
Lösung:
Da bereits für das Kind im lfd. Kalenderjahr für 15 Arbeitstage Krankengeld nach § 45 Absatz 1 SGB V gezahlt wurde, besteht in diesem Kalenderjahr für die Mutter als nunmehr Alleinerziehende noch ein Restanspruch für 5 Arbeitstage. Im Kalenderjahr 2024 und 2025 hat die Mutter einen Restanspruch von 15 Arbeitstagen.
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