Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 7.3.12. RS 2024/03
Ziff. 7.3.12. RS 2024/03, Berechnung bei Bezug von Qualifizierungsgeld
(1) Bei Beziehenden von Qualifizierungsgeld nach § 82a SGB III ist das ausgefallene Nettoarbeitsentgelt nicht aus dem SV-Brutto zu ermitteln. Es setzt sich hingegen zusammen aus dem während der Freistellung ausgefallene Qualifizierungsgeld, dem ggf. tatsächlich ausgefallenen Nettoarbeitsentgelt und/oder dem ggf. ausgefallenen Arbeitsentgelt, welches der Arbeitgeber wegen der Teilnahme an einer Maßnahme nach § 82a SGB III oder aufgrund des bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne Ausübung einer Beschäftigung für die Zeit der Teilnahme an einer solchen Maßnahme zahlt.
(2) In diesen Fällen hat der Arbeitgeber das wegen Erkrankung des Kindes ausgefallene Arbeitsentgelt gemäß Abschnitt 7.2 zu ermitteln. Die Teilnehmenden von Qualifizierungsmaßnahmen nach § 82a SGB III erhalten grundsätzlich 60 % des durchschnittlichen täglichen entfallenen Nettoentgelts des Referenzzeitraums als Qualifizierungsgeld. Für Beschäftigte, die Anspruch auf den erhöhten Leistungssatz beim Arbeitslosengeld haben, erhöht sich der Anspruch auf 67 %. Das Qualifizierungsgeld hat insofern keine Auswirkungen bei der Ermittlung des ausgefallenen Bruttoarbeitsentgelts.
Kontakt zur AOK PLUS
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service