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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 9.5. RS 2024/03
Ziff. 9.5. RS 2024/03, Bezug von anderen Entgeltersatzleistungen
(1) Beziehen Versicherte andere Entgeltersatzleistungen (z. B. Krankengeld aufgrund eigener Arbeitsunfähigkeit; Mutterschaftsgeld; Krankengeld der Sozialen Entschädigung (gilt auch für den Bezug des Krankengeldes für ein Kind gemäß § 47 Absatz 10 SGB XIV); Versorgungskrankengeld (bis 31. 12.2024, ab 1. 1. 2025: Krankengeld der Soldatenentschädigung); vergleichbare ausländische Entgeltersatzleistungen), besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Kinderkrankengeld, da die Versicherten nicht zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des Kindes oder wegen der medizinisch notwendigen Mitaufnahme von der Arbeit fernbleiben und sie damit die Voraussetzungen des § 45 SGB V nicht erfüllen. Eine Ausnahme hiervon liegt bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Absatz 4 SGB V während des Bezuges von Mutterschaftsgeld vor (siehe hierzu Abschnitt 9.5.7.1).
(2) Der Anspruch auf Kinderkrankengeld ruht daher ausschließlich, solange Übergangsgeld (§ 49 Absatz 1 Nummer 3 SGB V) bezogen wird. Zum Anspruch beim Zusammentreffen einer Erkrankung des Kindes nach § 45 SGB V und des Bezuges von Arbeitslosengeld oder einer Sperrzeit siehe Abschnitt 9.5.6 und in den Unterabschnitten.
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