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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 11.5.1. RS 2024/03
Ziff. 11.5.1. RS 2024/03, Höhe bei Berechnung aus Arbeitsentgelt
Im Zusammenhang mit der Berechnung des Kinderkrankengeldes der Sozialen Entschädigung aus dem Arbeitsentgelt enthält § 47 Absatz 10 Satz 2 Nummer 1 SGB XIV die besondere Regelung, dass dieses 100 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgeltes des betreuenden Elternteils 1 beträgt, aber den 360. Teil der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen darf.
1 Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Absatz 1 Satz 1 SGB V (leibliche Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Absatz 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).
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