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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.4.3. RS 2024/05
Ziff. 3.4.3. RS 2024/05, Zuständigkeit
(1) Gemäß § 143 Absatz 1 SGB XIV sind für Anträge auf Heil- und Krankenbehandlung, die ab 1. 1. 2024 gestellt werden, grundsätzlich die Regelungen zur Krankenbehandlung im Kapitel 5 des SGB XIV (Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung) anzuwenden. Für bis zum 31. 12. 2023 beantragte oder bewilligte Leistungen nach § 143 Absatz 2 und 3 SGB XIV ist dagegen nach § 143 Absatz 4 SGB XIV weiterhin der bisherige Träger zuständig.
(2) Das Außerkrafttreten des BVG führt nicht zu einem Wechsel der Zuständigkeit, da § 18a BVG in seiner am 31. 12. 2023 geltenden Fassung auf Leistungen nach § 143 Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB XIV weiter Anwendung findet (vgl. § 143 Absatz 2 Satz 3 SGB XIV). Danach werden die bisherigen Leistungen von der bisherigen zuständigen Verwaltungsbehörde oder Krankenkasse im bewilligten Umfang weiter gewährt. Dies gilt ebenso für die Ansprüche, auf die bis zum 31. 12. 2023 beantragten oder bewilligten Leistungen der Krankenbehandlung für Personen nach § 143 Absatz 3 SGB XIV.
(3) Sofern bisher der Träger der Sozialen Entschädigung oder die Krankenkasse zur Leistung verpflichtet war, verbleibt es für die bis zum 31. 12. 2023 bestandskräftig festgestellten oder beantragten, aber noch nicht bestandskräftig beschiedenen einzelnen Leistungen der Heilbehandlung, bei dieser Zuständigkeit; im Falle von bewilligten Leistungen bleibt der Umfang der bisherigen Bewilligung bestehen.
(4) Demnach sind die Verwaltungsbehörden nach § 143 Absatz 4 SGB XIV auch über den 31. 12. 2023 hinaus für die bestandsgeschützten Leistungen, zu denen nach § 18c Absatz 2 Satz 2 BVG insbesondere Badekuren, Bewegungs- und Ergotherapie, Logopädie, nicht schädigungsbedingt erforderliche Hilfsmittel und Zahnersatz gehören, weiterhin im bisherigen Leistungsumfang zuständig, sofern diese Leistungen bis zum 31. 12. 2023 beantragt oder bewilligt wurden. Für alle übrigen, d. h. nicht durch § 18c Absatz 1 Satz 2 BVG a. F. ausdrücklich den Verwaltungsbehörden zugewiesenen Leistungen, sind die Krankenkassen zuständig (vgl. § 18c Absatz 1 Satz 3 BVG a. F.).
(5) Nach § 151 Absatz 1 Satz 4 und 5 SGB XIV erbringt die Leistungen nach § 151 Absatz 1 Satz 1 SGB XIV die gewählte oder "zugeteilte" Krankenkasse (vgl. Abschnitt 3.3). Demnach wechselt die Zuständigkeit für einzelne Leistungen (z. B. Ergotherapie) von den Versorgungsbehörden auf die Krankenkassen.
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