Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 10 SGB V Ziff. 2.4.1. RS 1988/01
§ 10 SGB V Ziff. 2.4.1. RS 1988/01, Gesamteinkommen des mit dem Kind verwandten Ehegatten [oder Lebenspartners] des Mitglieds (§ 10 Absatz 3 SGB V)
(1) Kinder sind dann nicht versichert, wenn der mit dem Kind verwandte Ehegatte [oder Lebenspartner] des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und über ein Gesamteinkommen verfügt, das regelmäßig im Monat 1/12 der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt. Zum Begriff "Gesamteinkommen" vgl. Ziff. 2.3.4.
(2) Kinder, die aufgrund der Ausschlussregelung in § 10 Absatz 3 SGB V nicht familienversichert sind, können nach § 9 Absatz 1 [Satz 1] Nummer 2 SGB V freiwillig beitreten. Im Einzelfall sollte auf diese Möglichkeit hingewiesen werden.
Kontakt zur AOK PLUS
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service