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Rundschreiben

1988 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Gesundheits-Reformgesetz - GRG; hier: leistungsrechtliche Vorschriften [RS 1988/01]
Sozialversicherungsrecht
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1988 - Rundschreiben Nr. 1



§ 33 SGB V Ziff. 5. RS 1988/01, Mehrkosten

Wurde für das medizinisch notwendige Hilfsmittel ein Festbetrag festgesetzt oder ein Vertragspreis vereinbart, wird jedoch ein geeignetes Hilfsmittel in einer aufwendigeren Ausführung als notwendig gewählt, dessen Preis den Festbetrag/Vertragspreis übersteigt, hat der Versicherte die Differenzkosten zwischen dem Festbetrag bzw. dem Vertragspreis und den Kosten für das Hilfsmittel selbst zu tragen. Die Krankenkasse erfüllt ihre Leistungspflicht mit dem Festbetrag bzw. der Ubernahme der vertraglich vereinbarten Kosten (§ 12 Absatz 2 SGB V).


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