Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 38 SGB V Ziff. 2.4. RS 1988/01
§ 38 SGB V Ziff. 2.4. RS 1988/01, Haushaltshilfe nach § 38 Absatz 2 SGB V
(1) Während § 38 Absatz 1 SGB V den Anspruch auf Haushaltshilfe an bestimmte, im Gesetz namentlich aufgeführte Bedingungen knüpft, ist es nach Absatz 2 Aufgabe der Satzung, festzulegen, in welchen anderen Fällen Haushaltshilfe zur Verfügung gestellt wird. Die Leistung kann beansprucht werden, wenn dem Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.
(2) Die Regelung gibt der Krankenkasse die Möglichkeit, Haushaltshilfe als Mehrleistung z. B. zur Verfügung zu stellen, wenn
- - sich der kranke Versicherte zu Hause aufhält, aber keinen Anspruch auf häusliche Krankenpflege hat,
- - keine Kinder im Sinne des § 38 Absatz 1 SGB V vorhanden sind,
- - mehr als hauswirtschaftliche Versorgung erforderlich ist.
(3) Entscheidend ist allerdings, dass der Haushalt wegen der Krankheit nicht weitergeführt werden kann.
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