Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.1.11. RS 2016/04
Ziff. 1.1.11. RS 2016/04, Kennzeichen Saisonarbeitnehmer
(1) Nach § 188 Absatz 4 SGB V i. d. F. ab 1. 1. 2018 haben Arbeitgeber in der Anmeldung anzugeben, ob der Arbeitnehmer zum Personenkreis der Saisonarbeitnehmer gehört.
(2) Saisonarbeitnehmer sind Personen, die vorübergehend für eine auf bis zu 8 Monate befristete abhängige Beschäftigung nach Deutschland gekommen sind, um einen jahreszeitlich bedingten, jährlich wiederkehrenden, erhöhten Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers abzudecken.
(3) Die Angabe "Saisonarbeitnehmer" ist nur bei gesetzlich krankenversicherten Beschäftigten und für Meldezeiträume ab dem 1. 1. 2018 erforderlich. Sie ist nicht erforderlich bei geringfügig Beschäftigten sowie bei Beschäftigten, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind (Personengruppen 109, 110, 190).
(4) Die Angabe ist nur erforderlich bei Anmeldungen wegen des Beginns einer Beschäftigung oder der gleichzeitigen An- und Abmeldung (Abgabegründe 10 und 40).
(5) Bei der Feststellung zur Zugehörigkeit zum Personenkreis der Saisonarbeitnehmer müssen Arbeitgeber nicht prüfen, ob der Arbeitnehmer allein für die Beschäftigung nach Deutschland gekommen ist und unmittelbar nach dieser Beschäftigung wieder in sein Heimatland zurückkehrt oder nach der Beschäftigung in Deutschland verbleibt.
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