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Rundschreiben

2016 - Rundschreiben Nr. 4

Gemeinsames Rundschreiben Meldeverfahren zur Sozialversicherung [RS 2016/04]
Sozialversicherungsrecht
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2016 - Rundschreiben Nr. 4



Ziff. 2.2.1. RS 2016/04, Allgemeines

Die Annahmestellen bzw. die Einzugsstellen prüfen die übermittelten Daten vor dem Abgleich mit dem Datenbestand der Einzugsstelle. Der Inhalt der Fehlerprüfungen ergibt sich im Einzelnen aus der Anlage 9.


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