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Rundschreiben

2016 - Rundschreiben Nr. 4

Gemeinsames Rundschreiben Meldeverfahren zur Sozialversicherung [RS 2016/04]
Sozialversicherungsrecht
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2016 - Rundschreiben Nr. 4



Ziff. 4.3.1. RS 2016/04, Datei der Beschäftigungsbetriebe

Folgende Angaben des Beschäftigungsbetriebs werden erhoben und in der Datei der Beschäftigungsbetriebe der BA gespeichert:

  • -Name des Beschäftigungsbetriebs sowie Rechtsform,
  • -Anschrift des Beschäftigungsbetriebs,
  • -abweichende Postanschrift des Arbeitgebers, sofern Post unter der Anschrift des Beschäftigungsbetriebes nicht zugestellt werden kann oder soll,
  • -wirtschaftliche Tätigkeit des Beschäftigungsbetriebs, verschlüsselt nach der jeweils gültigen Fassung der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes,
  • -Unternehmensnummer (wird von der Unfallversicherung vergeben),
  • -ggf. denjenigen Beschäftigungsbetrieb desselben Arbeitgebers, der die Meldungen für weitere Beschäftigungsbetriebe dieses Arbeitgebers erstattet,
  • -Telefonnummer eines Ansprechpartners für SV-Träger beim Arbeitgeber oder beim beauftragten Dienstleister,
und soweit von den Einzugsstellen an die BA übermittelt
  • -Kennzeichnung Sofortmeldepflicht,
  • -Kennzeichnung Insolvenzgeld,
  • -Kennzeichnung Umlagepflicht zur U1.

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