Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.4.4.2. RS 2016/04
Ziff. 4.4.4.2. RS 2016/04, Beschäftigte exterritorialer Arbeitgeber
Soweit die Beschäftigten exterritorialer Arbeitgeber mit Arbeitsort im Bundesgebiet hinsichtlich der Erstattung der Meldungen Arbeitgeberfunktion übernehmen, werden für diese Beschäftigten auf Antrag der Einzugsstellen ebenfalls individuelle Betriebsnummern vergeben.
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