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Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 6

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V, zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV [RS 2022/06]
Sozialversicherungsrecht
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2022 - Rundschreiben Nr. 6



Ziff. 3.1.1.1.1.2.3. RS 2022/06, Erneute Arbeitsunfähigkeit, bevor ein Entgeltabrechnungszeitraum von mindestens 4 Wochen vorliegt

(1) Liegt zwischen der vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit und dem Beginn der erneuten Arbeitsunfähigkeit ein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum vor, so ist dieser Entgeltabrechnungszeitraum auch dann für die Regelentgeltberechnung heranzuziehen, wenn er weniger als 4 Wochen umfasst.

Beispiel 52: abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum bei kurzfristiger Wiedererkrankung

Ende der vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit24. 1.
Wiederaufnahme der Beschäftigung25. 1.
Beginn der erneuten Arbeitsunfähigkeit25. 2.
monatliche Entgeltabrechnung
Entgeltabrechnungszeitraum ist der Kalendermonat
Entgeltabrechnung am 5. des folgenden Monats,
demnach Entgeltabrechnung für Januar am5. 2.

Ergebnis:

Für die Berechnung des Regelentgelts ist das im letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum vor Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit erzielte Arbeitsentgelt, hier also das im Monat Januar (vom 25. 1. bis 31. 1.) erzielte Arbeitsentgelt, zugrunde zu legen. Sofern der Arbeitgeber für den Zeitraum vom 1. 1. bis 24. 1. oder für Teile dieses Zeitraums Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall geleistet hat, ist auch das für diese Zeit gezahlte Arbeitsentgelt bei der Ermittlung des Regelentgelts zu berücksichtigen.

(2) Liegt zwischen der vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit und dem Beginn der erneuten Arbeitsunfähigkeit kein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum vor, so ist das Regelentgelt aus dem letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum zu ermitteln.

Beispiel 53: Kein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum bei kurzfristiger Wiedererkrankung

Vorangegangene Arbeitsunfähigkeit10. 1. bis 24. 1.
Entgeltabrechnungszeitraum für die Arbeitsunfähigkeit vom 10. 1. bis 24. 1.Dezember des Vorjahres
Wiederaufnahme der Beschäftigung25. 1.
Beginn der erneuten Arbeitsunfähigkeit4. 2.
monatliche Entgeltabrechnung
Entgeltabrechnungszeitraum ist der Kalendermonat
Entgeltabrechnung am 5. des folgenden Monats,
demnach Entgeltabrechnung für Januar am5. 2.

Ergebnis:

Bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit am 4. 2. war der Monat Januar noch nicht abgerechnet. Für die Berechnung des Regelentgelts ist deshalb das im letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum vor Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit (4. 2.) erzielte Arbeitsentgelt, hier also das im Monat Dezember des Vorjahres erzielte Arbeitsentgelt, zugrunde zu legen.


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