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Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 6

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V, zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV [RS 2022/06]
Sozialversicherungsrecht
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2022 - Rundschreiben Nr. 6



Ziff. 3.1.1.1.1.2.5. RS 2022/06, Mutterschaftsgeldbezug

Ist die Versicherte während des Mutterschaftsgeldbezuges arbeitsunfähig erkrankt, so ist das Regelentgelt aus dem Arbeitsentgelt des letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraums zu ermitteln. Ist die Versicherte nach dem Ende des Mutterschaftsgeldbezuges arbeitsunfähig erkrankt, bevor ein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum vorliegt, ist entsprechend Ziff. 3.1.1.1.1.2.1. zu verfahren. Als Versicherte in diesem Zusammenhang gilt nach § 1 Absatz 4 MuSchG in Verb. mit §§ 22 Absatz 3, 27 Absatz 3 Nummer 4 PStG jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt unabhängig von dem im Geburtsregister eingetragenen Geschlecht.

Beispiel 55: AU-Beginn während des Mutterschaftsgeldbezugs

Beginn der Arbeitsunfähigkeit10. 5.
monatliche Entgeltabrechnung jeweils am 10. des folgenden Monats
Bezug von Mutterschaftsgeld vom17. 2. bis 26. 5.
maßgebender EntgeltabrechnungszeitraumFebruar

Ergebnis:

Das Regelentgelt ist aus dem Arbeitsentgelt für die Zeit vom 1. 2. bis 16. 2. zu ermitteln.

Beispiel 56: AU-Beginn kurz nach dem Ende des Mutterschaftsgeldbezugs — Entgeltzeitraum noch nicht abgerechnet

Beginn der Arbeitsunfähigkeit8. 6.
monatliche Entgeltabrechnung jeweils am 10. des folgenden Monats
Bezug von Mutterschaftsgeld vom17. 2. bis 26. 5.
maßgebender EntgeltabrechnungszeitraumMai

Ergebnis:

Das Regelentgelt ist aus dem Arbeitsentgelt für die Zeit vom 27. 5. bis 31. 5. zu ermitteln, weil der Mai zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit noch nicht abgerechnet aber abgeschlossen ist.

Beispiel 57: AU-Beginn kurz nach dem Ende des Mutterschaftsgeldbezugs — Entgeltzeitraum ist bereits abgerechnet

Beginn der Arbeitsunfähigkeit11. 6.
monatliche Entgeltabrechnung jeweils am 10. des folgenden Monats
Bezug von Mutterschaftsgeld vom17. 2. bis 26. 5.
maßgebender EntgeltabrechnungszeitraumMai

Ergebnis:

Das Regelentgelt ist aus dem Arbeitsentgelt für die Zeit vom 27. 5. bis 31. 5. zu ermitteln.


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