Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.1.3.4. RS 2022/06
Ziff. 3.1.3.4. RS 2022/06, Besonderheit Altersteilzeit
(1) Neben der Bildung von Wertguthaben sind bei der Altersteilzeit die Auswirkungen der vom Arbeitgeber gezahlten sog. Aufstockungsbeträge zu beachten (siehe § 3 Absatz 1 Nummer 1a AltTZG).
(2) Bei Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit Altersteilzeit ist der Arbeitgeber u. a. regelmäßig verpflichtet, das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeit um mindestens 20 v. H. aufzustocken, wobei die Aufstockung auch weitere Entgeltbestandteile umfassen kann.
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