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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.1.3.4.1.2. RS 2022/06
Ziff. 3.1.3.4.1.2. RS 2022/06, Berücksichtigung
(1) Soweit und solange vom Arbeitgeber Zahlungen im Rahmen tariflicher Vereinbarungen oder auf freiwilliger Basis trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit neben dem in ursprünglicher Höhe weitergezahlten Krankengeld (siehe 3.1.3.1.2) geleistet werden, gelten diese als Arbeitsentgelt. Soweit sie zusammen mit dem Krankengeld das (Vergleichs-)Nettoarbeitsentgelt (des ungekürzten Arbeitsentgelts) um mehr als 50 EUR übersteigen (§ 23c SGB IV), führen sie insoweit zum Ruhen des Krankengeldes (siehe 3.1.3.2).
(2) Im Rahmen der Altersteilzeit gilt dies auch für Aufstockungsbeträge nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a AltTZG, obwohl diese in der Regel steuerfrei sind und somit nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SvEV nicht zum Arbeitsentgelt gehören (siehe 3.1.3.4.1.1). Eine Nichtberücksichtigung der Aufstockungsbeträge würde in solchen Fällen zu einer ungerechtfertigten Besserstellung der arbeitsunfähigen Versicherten führen.
Beispiel 84: Berücksichtigung von tarifvertraglichen Aufstockungsbeträgen
Es ist folgendes Arbeitszeitmodell nach dem AltTZG vereinbart:
volle Arbeitsleistung | 1. 1. 2019 bis 31. 12. 2020 |
bezahlte Freistellungsphase | 1. 1. 2021 bis 31. 12. 2022 |
Während der Arbeitsphase werden lediglich 50 v. H. des "erarbeiteten" Arbeitsentgelts ausgezahlt, weitere 50 v. H. werden für die Vergütung der arbeitsfreien Phase angespart. Das ungekürzte Arbeitsentgelt beträgt 2 800 EUR brutto (1 500 EUR netto). Mit Beginn des Arbeitszeitmodells wird das Arbeitsentgelt auf 50 v. H. reduziert. Laut tarifvertraglicher Vereinbarung setzt auch bei bestehender Arbeitsunfähigkeit mit Krankengeldbezug die Zahlung des Aufstockungsbetrags ein.
Krankengeldbezug ab | 1. 12. 2018 |
Krankengeld kalendertäglich (brutto) | 45 EUR |
Krankengeld kalendertäglich (netto) | 39,19 EUR |
Aufstockungsleistungen kalendertäglich | 15 EUR |
Ergebnis:
Das Netto-Krankengeld und der Aufstockungsbetrag (zusammen 54,19 EUR kalendertäglich) übersteigen das (Vergleichs-)Nettoarbeitsentgelt (50 EUR kalendertäglich) um 4,19 EUR; dieser Betrag wird beitragspflichtig (§ 23c SGB IV). Das (Netto-)Krankengeld ruht in Höhe des Nettobetrags der beitragspflichtigen Einnahme.
(3) Inwieweit diese Aufstockungsbeträge zum Ruhen des Krankengeldes führen siehe 6.6.2.3.
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