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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.2.2.3.1. RS 2022/06
Ziff. 3.2.2.3.1. RS 2022/06, Berechnung des Regelentgelts
(1) Zur Berechnung des Regelentgelts wird das Arbeitseinkommen zugrunde gelegt, das für die Beitragsbemessung in den letzten 12 Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit maßgebend war (Bemessungszeitraum). Auch wenn die Beiträge nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage gemäß § 234 Absatz 1 SGB V entrichtet wurden, ist auf die tatsächlichen Einkommensverhältnisse abzustellen (vgl. 3.2.2.1.3).
(2) Das im Bemessungszeitraum erzielte Arbeitseinkommen ist grundsätzlich durch 360 zu teilen. Liegen im Bemessungszeitraum Zeiten, in denen
- - keine Versicherungspflicht nach dem KSVG bestand oder
- - für die Anspruch auf Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder andere Entgeltersatzleistungen bestand,
(3) Das Krankengeld beträgt 70 v. H. des aus dem Arbeitseinkommen ermittelten Regelentgelts.
Beispiel 85: Regelentgelt bei Künstlern und Publizisten
Beginn der Versicherungspflicht am | 1. 4. des Vorjahres |
Beginn der Arbeitsunfähigkeit am | 18. 4. |
Für die Krankengeldberechnung maßgebender Bemessungszeitraum (letzte 12 Kalendermonate vor der Arbeitsunfähigkeit) | 1. 4. des Vorjahres bis 31. 3. |
Arbeitseinkommen, das in diesem Zeitraum für die Beitragsbemessung zugrunde gelegt wurde | 18 000 EUR |
Ergebnis: | |
Krankengeldberechnung | |
Bemessungsgrundlage für das Krankengeld (18 000 EUR : 360 Tage) | 50 EUR |
Krankengeld (50 EUR x 70 v. H.) | 35 EUR |
Beispiel 86: Regelentgelt bei Tagen ohne Versicherungspflicht im Bemessungszeitraum
Beginn der Versicherungspflicht am | 1. 4. des Vorjahres |
keine Versicherungspflichtzeiten nach dem KSVG | 1. 10. des Vorjahres bis 28. 2. |
Beginn der Arbeitsunfähigkeit am | 18. 4. |
Für die Krankengeldberechnung maßgebender Bemessungszeitraum (letzte 12 Kalendermonate vor der Arbeitsunfähigkeit) | 1. 4. des Vorjahres bis 31. 3. |
Arbeitseinkommen, das in diesem Zeitraum für die Beitragsbemessung zugrunde gelegt wurde | 12 000 EUR |
Ergebnis: | |
Krankengeldberechnung | |
Für das Kalenderjahr anzusetzende Tage | 360 Tage |
- Tage, in denen im Bemessungszeitraum keine Versicherungspflicht nach dem KSVG bestand (1. 10. des Vorjahres bis 28. 2.) | 150 Tage |
= zu berücksichtigende Tage | 210 Tage |
Bemessungsgrundlage für das Krankengeld (12 000 EUR : 210 Tage) | 57,14 EUR |
Krankengeld (57,14 EUR x 70 v. H.) | 40 EUR |
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