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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 12.2.1. RS 2022/06
Ziff. 12.2.1. RS 2022/06, Anspruchsberechtigte Begleitperson
(1) Ab dem 1. 11. 2022 haben Begleitpersonen einen Anspruch auf Krankengeld, wenn sie
- 1. gesetzlich krankenversichert sind,
- 2. zur Begleitung eines Versicherten (siehe Abschnitt 12.2.2) bei einer stationären Krankenhausbehandlung mitaufgenommen werden oder den zu begleitenden Versicherten ganztägig begleiten (Näheres siehe Abschnitt 12.2.3),
- 3. im Verhältnis zu dem begleiteten Versicherten
- a) nahe Angehörige im Sinne von § 7 Absatz 3 PflegeZG sind oder
- b) eine Person aus dem engsten persönlichen Umfeld sind (siehe Abschnitt 12.2.1.2),
- 4. gegenüber dem begleiteten Versicherten keine Leistungen der Eingliederungshilfe gegen Entgelt nach Teil 2 des SGB IX, § 35a SGB VIII oder Leistungen nach dem 6. Kapitel (§§ 62 bis 70) des SGB XIV erbringen und
- 5. durch die Begleitung einen Verdienstausfall haben.
(2) Voraussetzung für die Gewährung des Krankengeldes nach § 44b SGB V ist, dass die Begleitperson gesetzlich krankenversichert ist. Zudem enthält § 44b SGB V anders als in § 45 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 SGB V keinen Verweis auf § 44 Absatz 2 SGB V. D. h., der Anspruch nach § 44b SGB V besteht unabhängig von der Art des Versicherungsverhältnisses. Ein Anspruch kann daher sowohl für versicherungspflichtige oder freiwillige Mitglieder sowie auch für Familienversicherte bestehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind. Demzufolge kann eine Begleitperson auch einen Anspruch auf ein Krankengeld nach § 44b SGB V haben, wenn sie keinen Anspruch auf ein Krankengeld nach § 44 SGB V bei eigener Arbeitsunfähigkeit hat. Im Gegensatz zum Krankengeldanspruch nach § 44a SGB V bei einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen besteht kein Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V für Personen, die nicht gesetzlich krankenversichert sind (z. B. privat Krankenversicherte), da § 44b SGB V — anders als § 44a SGB V — einen solchen Anspruch nicht vorsieht.
(3) Eine Krankengeldzahlung kann lediglich dann erfolgen, wenn auch ein Ausfall von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen vorliegt (Näheres siehe Abschnitt 12.2.1.1 und den entsprechenden Unterabschnitten sowie Abschnitt 12.2.1.3).
(4) Die Begleitung kann auch durch mehrere Begleitpersonen erfolgen, z. B. wenn eine Begleitperson nur für einen begrenzten Zeitraum der Krankenhausbehandlung zur Verfügung steht. In diesen Fällen können auch mehrere Begleitpersonen einen Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V haben, sofern sie die Anspruchsvoraussetzungen des § 44b SGB V jeweils erfüllen.
(5) Eine Begleitung nach § 44b SGB V liegt vor, sofern Begleitpersonen bei einer stationären Krankenhausbehandlung mitaufgenommen werden oder eine ganztägige Begleitung vorliegt (Begleitung sowie An-/Abreisezeiten betragen zusammen mindestens 8 Stunden am Tag). Näheres siehe Abschnitt 12.2.3.
(6) Erbringt die Begleitperson Leistungen der Eingliederungshilfe nach
- - Teil 2 (§§ 90 bis 150) SGB IX (Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen),
- - § 35a SGB VIII (für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung) oder
- - Leistungen nach dem 6. Kapitel (§§ 62 bis 70) des SGB XIV (bei Vorliegen einer anerkannten gesundheitlichen Schädigung, die im Zusammenhang mit Gewalttaten, Kriegsauswirkungen beider Weltkriege, der Ableistung des Zivildienstes sowie Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe stehen)
(7) Daneben ist ein Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V ausweislich der Gesetzesbegründung zum TAMG (BT-Drs. 19/31069, S. 199) ebenfalls ausgeschlossen, sofern eine Begleitung (sog. "Assistenz") durch Mitarbeitende eines Leistungserbringers der Eingliederungshilfe nach § 113 Absatz 6 SGB IX oder in den Fällen von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII sowie nach dem 6. Kapitel (§§ 62 bis 70) des SGB XIV (bis 31. 12. 2023: § 27d Absatz 1 Nummer 3 BVG) entsprechend § 113 Absatz 6 SGB IX gewährt wird (siehe Abschnitt 12.2.2.4).
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