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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 12.2.1.1.3. RS 2022/06
Ziff. 12.2.1.1.3. RS 2022/06, Nebenberuflich selbständig Erwerbstätige
(1) Nebenberuflich selbständig Erwerbstätige sind grundsätzlich den hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V gleichzustellen, wenn das erzielte Arbeitseinkommen aus der nebenberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit der Beitragsberechnung unterliegt.
(2) Üben nebenberuflich selbständig Erwerbstätige zusätzlich eine mehr als geringfügige Beschäftigung aus, so besteht für diese Beschäftigung ein Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V. Da das erzielte Arbeitseinkommen aus der nebenberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit in diesen Fällen nicht der Beitragsberechnung unterliegt, besteht aus dieser kein Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V.
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