Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 12.4.1.2. RS 2022/06
Ziff. 12.4.1.2. RS 2022/06, Ermittlung Regelentgelt für Werkstudentinnen und Werkstudenten
(1) Werkstudierende nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 SGB V sind grundsätzlich in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sozialversicherungsfrei. In der Rentenversicherung besteht grundsätzlich eine Versicherungspflicht.
(2) Für den Krankengeldanspruch nach § 44b SGB V ist für die Ermittlung des Regelentgelts auch das Entgelt aus Werkstudententätigkeiten zu berücksichtigen. Hierbei ist als Arbeitsentgelt das Sozialversicherungsbruttoentgelt (nach EBV) zugrunde zu legen.
(3) Einmalzahlungen aus einer Beschäftigung als Werkstudierender sind wie im Abschnitt 3.1.1.1.2.2 dargestellt zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht der Beitragspflicht unterliegen.
Kontakt zur AOK PLUS
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service