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AusbEignV – Ausbilder-Eignungsverordnung

Ausbilder-Eignungsverordnung [AusbEignV]
Sozialversicherungsrecht
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AusbEignV – Ausbilder-Eignungsverordnung



§ 7 AusbEignV, Fortführen der Ausbildertätigkeit

1 Wer vor dem 1. 8. 2009 als Ausbilder im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 2 BBiG tätig war, ist vom Nachweis nach den §§ 5 und § 6 dieser Verordnung befreit, es sei denn, dass die bisherige Ausbildertätigkeit zu Beanstandungen mit einer Aufforderung zur Mängelbeseitigung durch die zuständige Stelle geführt hat. 2 Sind nach Aufforderung die Mängel beseitigt worden und Gefährdungen für eine ordnungsgemäße Ausbildung nicht zu erwarten, kann die zuständige Stelle vom Nachweis nach den §§ 5 und § 6 befreien; sie kann dabei Auflagen erteilen.


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