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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 65e SGB V
§ 65e SGB V, Ambulante Krebsberatungsstellen
§ 65e eingefügt durch G vom 15. 11. 2019 (BGBl. I S. 1604).
(1) 1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen fördert ab dem 1. 7. 2020 mit Wirkung vom 1. 1. 2020 ambulante Krebsberatungsstellen mit einem Gesamtbetrag von jährlich bis zu 21 Mio. EUR und ab dem 1. 7. 2021 mit Wirkung vom 1. 1. 2021 mit einem Gesamtbetrag von jährlich bis zu 42 Mio. EUR. 2 Die privaten Krankenversicherungsunternehmen beteiligen sich ab dem 1. 7. 2020 mit Wirkung vom 1. 1. 2020 mit einem Anteil von 7 % an der Förderung nach Satz 1. 3 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der Privaten Krankenversicherung mit Wirkung für die privaten Krankenversicherungsunternehmen vereinbaren das Nähere zur gemeinsamen Förderung nach den Sätzen 1 und 2, insbesondere über Zahlung, Rückzahlung und Abrechnung des Finanzierungsanteils der privaten Krankenversicherungsunternehmen. 4 Ab dem Jahr 2023 erhöht sich der Betrag nach Satz 1 jährlich entsprechend der prozentualen Veränderung der Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV.
Sätze 1 und 3 geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
(2) 1 Gefördert werden ambulante Krebsberatungsstellen, soweit sie an Krebs erkrankten Personen und ihren Angehörigen psychosoziale Beratung und Unterstützung anbieten. 2 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt Grundsätze zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Förderung. 3 Er setzt sich hierzu mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung ins Benehmen. 4 In den Grundsätzen sind insbesondere zu regeln:
- 1. Definition der förderfähigen ambulanten Krebsberatungsstellen sowie Kriterien zur Abgrenzung zu nicht förderfähigen Einrichtungen,
- 2. Anforderungen an ein bedarfsgerechtes und wirtschaftliches Leistungsangebot der ambulanten Krebsberatungsstellen,
- 3. sächliche und personelle Anforderungen an die Krebsberatungsstellen,
- 4. Maßnahmen zur Qualitätssicherung einschließlich Dokumentation, Qualitätsmanagement sowie Fortbildung,
- 5. das Nähere zu Verteilung und Auszahlung der Fördermittel sowie der Umgang mit nicht abgerufenen und zurückgezahlten Fördermitteln,
- 6. bis zum 1. 9. 2021 und unter Beteiligung der in den Ländern zuständigen Behörden das Nähere zur Berücksichtigung von Finanzierungsbeiträgen von Ländern und Kommunen und
- 7. das Nähere zur Erfassung und zentralen Veröffentlichung der geförderten ambulanten Krebsberatungsstellen.
Nummer 1 eingefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754), bisherige Nummern 1 bis 4 wurden Nummern 2 bis 5.
Nummer 4 geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
Nummer 5 geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
Nummer 6 angefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
Nummer 7 angefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
(3) 1 Die Förderung erfolgt auf Antrag und wird jeweils für eine Dauer von 3 Jahren vergeben. 2 Die Förderung darf 80 % der nach den Grundsätzen nach Absatz 2 Satz 2 zuwendungsfähigen Ausgaben je ambulante Krebsberatungsstelle nicht übersteigen. 3 Mit Wirkung vom 1. 1. 2020 geförderte Krebsberatungsstellen können ab dem 1. 7. 2021 mit Wirkung vom 1. 1. 2021 eine Erhöhung ihres Förderbetrages nach Absatz 1 Satz 1 beantragen.
Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
(4) 1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen erhebt zur Finanzierung der Fördermittel nach Absatz 1 Satz 1 von den Krankenkassen eine Umlage gemäß dem Anteil ihrer Versicherten an der Gesamtzahl der Versicherten aller Krankenkassen. 2 Das Nähere zum Umlageverfahren bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen.
(5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung dem BMG bis zum 31. 12. 2022 über die Erfahrungen mit der Umsetzung der Förderung.
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