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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 109 SGB V
§ 109 SGB V, Abschluss von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern
(1) 1 Der Versorgungsvertrag nach § 108 Nummer 3 kommt durch Einigung zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und dem Krankenhausträger zustande; er bedarf der Schriftform. 2 Bei den Hochschulkliniken gilt die Anerkennung nach den landesrechtlichen Vorschriften, bei den Plankrankenhäusern die Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KHG als Abschluss des Versorgungsvertrages. 3 Dieser ist für alle Krankenkassen im Inland unmittelbar verbindlich. 4 Die Vertragsparteien nach Satz 1 können im Einvernehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde eine gegenüber dem Krankenhausplan geringere Bettenzahl vereinbaren, soweit die Leistungsstruktur des Krankenhauses nicht verändert wird; die Vereinbarung kann befristet werden. 5 Enthält der Krankenhausplan keine oder keine abschließende Festlegung der Bettenzahl oder der Leistungsstruktur des Krankenhauses, werden diese durch die Vertragsparteien nach Satz 1 im Benehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde ergänzend vereinbart.
Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378). Satz 2 neugefasst durch G vom 5. 9. 2006 (BGBl. I S. 2098). Satz 3 geändert durch G vom 20. 12. 1991 (BGBl. I S. 2325). Sätze 4 und 5 angefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266).
(2) 1 Ein Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrags nach § 108 Nummer 3 besteht nicht. 2 Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Krankenhäusern, die sich um den Abschluss eines Versorgungsvertrags bewerben, entscheiden die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Erfordernissen einer qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten sowie leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhausbehandlung am besten gerecht wird.
Satz 2 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378) und G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229).
(3) 1 Ein Versorgungsvertrag nach § 108 Nummer 3 darf nicht abgeschlossen werden, wenn das Krankenhaus
- 1. nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung bietet,
- 2. bei den maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a KHG auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweist, die im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsanforderungen nicht nur vorübergehend und in einem erheblichen Maß nicht erfüllt, höchstens 3 Jahre in Folge Qualitätsabschlägen nach § 5 Absatz 3a KHEntgG unterliegt oder
- 3. für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten nicht erforderlich ist.
Nummer 1 geändert durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229).
Nummer 2 eingefügt durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229), bisherige Nummer 2 wurde Nummer 3.
(4) 1 Mit einem Versorgungsvertrag nach Absatz 1 wird das Krankenhaus für die Dauer des Vertrages zur Krankenhausbehandlung der Versicherten zugelassen. 2 Das zugelassene Krankenhaus ist im Rahmen seines Versorgungsauftrags zur Krankenhausbehandlung (§ 39) der Versicherten verpflichtet. 3 Die Krankenkassen sind verpflichtet, unter Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs mit dem Krankenhausträger Pflegesatzverhandlungen nach Maßgabe des KHG, des KHEntgG und der BPflV zu führen.
Satz 3 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266) und G vom 23. 4. 2002 (BGBl. I S. 1412).
(5) 1 Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen und Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen verjähren in 2 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. 2 Dies gilt auch für Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen, die vor dem 1. 1. 2019 entstanden sind. 3 Satz 1 gilt nicht für Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen, die vor dem 1. 1. 2019 entstanden sind. 4 Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des BGB entsprechend.
Absatz 5 angefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394).
(6) 1 Gegen Forderungen von Krankenhäusern, die aufgrund der Versorgung von ab dem 1. 1. 2020 aufgenommenen Patientinnen und Patienten entstanden sind, können Krankenkassen nicht mit Ansprüchen auf Rückforderung geleisteter Vergütungen aufrechnen. 2 Die Aufrechnung ist abweichend von Satz 1 möglich, wenn die Forderung der Krankenkasse vom Krankenhaus nicht bestritten wird oder rechtskräftig festgestellt wurde. 3 In der Vereinbarung nach § 17c Absatz 2 Satz 1 KHG können abweichende Regelungen vorgesehen werden.
Absatz 6 angefügt durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789).
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