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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 111 SGB V
§ 111 SGB V, Versorgungsverträge mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
Überschrift geändert durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3299) und G vom 16. 9. 2022 (BGBl. I S. 1454).
(1) Die Krankenkassen dürfen medizinische Leistungen zur Vorsorge (§ 23 Absatz 4) oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich der Anschlussheilbehandlung (§ 40), die eine stationäre Behandlung, aber keine Krankenhausbehandlung erfordern, nur in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen erbringen lassen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach Absatz 2 besteht; für Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 SGB XI dürfen die Krankenkassen diese Leistungen auch in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen erbringen lassen, mit denen ein Vertrag nach § 111a besteht.
Absatz 1 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046), G vom 23. 10. 2012 (BGBl. I S. 2246) und G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155) (1. 1. 2024).
(2) 1 Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam schließen mit Wirkung für ihre Mitgliedskassen einheitliche Versorgungsverträge über die Durchführung der in Absatz 1 genannten Leistungen mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, die
- 1. die Anforderungen des § 107 Absatz 2 erfüllen und
- 2. für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten ihrer Mitgliedskassen mit stationären medizinischen Leistungen zur Vorsorge oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich der Anschlussheilbehandlung notwendig sind.
Nummer 2 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266) und G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046).
Sätze 1 und 3 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378). Satz 4 angefügt durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl. I S. 2220), neugefasst durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754), geändert durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155) (1. 1. 2024).
(3) 1 Bei Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, die vor dem 1. 1. 1989 stationäre medizinische Leistungen für die Krankenkassen erbracht haben, gilt ein Versorgungsvertrag in dem Umfang der in den Jahren 1986 bis 1988 erbrachten Leistungen als abgeschlossen. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn die Einrichtung die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 nicht erfüllt und die zuständigen Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam dies bis zum 30. 6. 1989 gegenüber dem Träger der Einrichtung schriftlich geltend machen. 3 Satz 1 gilt bis zum 31. 12. 2025.
Satz 2 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378). Satz 3 angefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
(4) 1 Mit dem Versorgungsvertrag wird die Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung für die Dauer des Vertrages zur Versorgung der Versicherten mit stationären medizinischen Leistungen zur Vorsorge oder Rehabilitation zugelassen. 2 Der Versorgungsvertrag kann von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden, wenn die Voraussetzungen für seinen Abschluss nach Absatz 2 Satz 1 nicht mehr gegeben sind. 3 Mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde ist Einvernehmen über Abschluss und Kündigung des Versorgungsvertrags anzustreben.
Satz 2 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378). Satz 3 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266).
(5) 1 Die Vergütungen für die in Absatz 1 genannten Leistungen werden zwischen den Krankenkassen und den Trägern der zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen vereinbart. 2 Für Vereinbarungen nach Satz 1 gilt § 71 nicht. 3 Die Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe tarifvertraglicher Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden. 4 Auf Verlangen der Krankenkasse ist die Zahlung dieser Vergütungen nachzuweisen. 5 Sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 IfSG eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, haben die Vertragsparteien die Vereinbarungen für den Zeitraum, der am Tag der Feststellung durch den Deutschen Bundestag beginnt und am Tag der Aufhebung der Feststellung, spätestens jedoch mit Ablauf des 7. 4. 2023 endet, an diese Sondersituation anzupassen, um die Leistungsfähigkeit der Einrichtungen bei wirtschaftlicher Betriebsführung zu gewährleisten. 6 Kommt eine Vereinbarung innerhalb von 2 Monaten, nachdem eine Vertragspartei nach Satz 1 schriftlich zur Aufnahme von Verhandlungen aufgefordert hat, nicht oder teilweise nicht zustande, wird ihr Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die Landesschiedsstelle nach § 111b festgesetzt. 7 Die Landesschiedsstelle ist dabei an die für die Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften gebunden.
Sätze 2 bis 4 eingefügt durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl. I S. 2220). Satz 5 eingefügt durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3299), neugefasst durch G vom 16. 9. 2022 (BGBl. I S. 1454). Satz 6 gestrichen durch G vom 16. 9. 2022 (BGBl. I S. 1454), bisherige Sätze 7 und 8 wurden Sätze 6 und 7. Sätze 6 und 7 angefügt durch G vom 28. 7. 2011 (BGBl. I S. 1622).
(6) Soweit eine wirtschaftlich und organisatorisch selbständige, gebietsärztlich geleitete Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung an einem zugelassenen Krankenhaus die Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 erfüllt, gelten im Übrigen die Absätze 1 bis 5.
(7) 1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Erbringer von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf Bundesebene vereinbaren unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 in Rahmenempfehlungen
- 1. das Nähere zu Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen nach Absatz 1,
- 2. Grundsätze einer leistungsgerechten Vergütung und ihrer Strukturen sowie bis zum 31. 12. 2022 Grundsätze für Vereinbarungen nach Absatz 5 Satz 5 und
- 3. die Anforderungen an das Nachweisverfahren nach Absatz 5 Satz 4.
Nummer 2 neugefasst durch G vom 16. 9. 2022 (BGBl. I S. 1454).
Absatz 7 angefügt durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl. I S. 2220).
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