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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 134a SGB V
§ 134a SGB V, Versorgung mit Hebammenhilfe
§ 134a eingefügt durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3429).
(1) 1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen schließt mit den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Berufsverbänden der Hebammen und den Verbänden der von Hebammen geleiteten Einrichtungen auf Bundesebene mit bindender Wirkung für die Krankenkassen Verträge über die Versorgung mit Hebammenhilfe, die abrechnungsfähigen Leistungen unter Einschluss einer Betriebskostenpauschale bei ambulanten Entbindungen in von Hebammen geleiteten Einrichtungen, die Anforderungen an die Qualitätssicherung in diesen Einrichtungen, die Anforderungen an die Qualität der Hebammenhilfe einschließlich der Verpflichtung der Hebammen zur Teilnahme an Qualitätssicherungsmaßnahmen sowie über die Höhe der Vergütung und die Einzelheiten der Vergütungsabrechnung durch die Krankenkassen 1 . 2 Die Vertragspartner haben dabei den Bedarf der Versicherten an Hebammenhilfe unter Einbeziehung der in § 24f Satz 2 geregelten Wahlfreiheit der Versicherten und deren Qualität, den Grundsatz der Beitragssatzstabilität sowie die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der freiberuflich tätigen Hebammen zu berücksichtigen. 3 Bei der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der freiberuflich tätigen Hebammen nach Satz 2 sind insbesondere Kostensteigerungen zu beachten, die die Berufsausübung betreffen.
Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378), G vom 23. 10. 2012 (BGBl. I S. 2246) und G vom 21. 7. 2014 (BGBl. I S. 1133). Satz 2 geändert durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl. I S. 1133). Satz 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983).
(1a) 1 Die Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 zu den Anforderungen an die Qualität der Hebammenhilfe sind bis zum 31. 12. 2014 zu treffen. 2 Sie sollen Mindestanforderungen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität umfassen sowie geeignete verwaltungsunaufwendige Verfahren zum Nachweis der Erfüllung dieser Qualitätsanforderungen festlegen.
Absatz 1a eingefügt durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl. I S. 2246), neugefasst durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl. I S. 1133).
(1b) 1 Hebammen, die Leistungen der Geburtshilfe erbringen und die Erfüllung der Qualitätsanforderungen nach Absatz 1a nachgewiesen haben, erhalten für Geburten ab dem 1. 7. 2015 einen Sicherstellungszuschlag nach Maßgabe der Vereinbarungen nach Satz 3, wenn ihre wirtschaftlichen Interessen wegen zu geringer Geburtenzahlen bei der Vereinbarung über die Höhe der Vergütung nach Absatz 1 nicht ausreichend berücksichtigt sind. 2 Die Auszahlung des Sicherstellungszuschlags erfolgt nach Ende eines Abrechnungszeitraums auf Antrag der Hebamme durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen. 3 In den Vereinbarungen, die nach Absatz 1 Satz 1 zur Höhe der Vergütung getroffen werden, sind bis zum 1. 7. 2015 die näheren Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen und des Verfahrens nach Satz 1 zu regeln. 4 Zu treffen sind insbesondere Regelungen über die Höhe des Sicherstellungszuschlags in Abhängigkeit von der Anzahl der betreuten Geburten, der Anzahl der haftpflichtversicherten Monate für Hebammen mit Geburtshilfe ohne Vorschäden und der Höhe der zu entrichtenden Haftpflichtprämie, die Anforderungen an die von der Hebamme zu erbringenden Nachweise sowie die Auszahlungsmodalitäten. 5 Dabei muss die Hebamme gewährleisten, dass sie bei geringer Geburtenzahl unterjährige Wechselmöglichkeiten der Haftpflichtversicherungsform in Anspruch nimmt. 6 Die erforderlichen Angaben nach den Sätzen 3 bis 5 hat die Hebamme im Rahmen ihres Antrags nach Satz 2 zu übermitteln. 7 Für die Erfüllung der Aufgaben nach Satz 2 übermitteln die Krankenkassen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen leistungserbringer- und nicht versichertenbezogen die erforderlichen Daten nach § 301a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6.
Absatz 1b eingefügt durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl. I S. 1133).
(1c) Die Vertragspartner vereinbaren in den Verträgen nach Absatz 1 Satz 1 bis zum 30. 9. 2014 zusätzlich zu den nach Absatz 1 Satz 3 vorzunehmenden Vergütungsanpassungen einen Zuschlag auf die Abrechnungspositionen für Geburtshilfeleistungen bei Hausgeburten, außerklinischen Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen sowie Geburten durch Beleghebammen in einer Eins-zu-eins-Betreuung ohne Schichtdienst, der von den Krankenkassen für Geburten vom 1. 7. 2014 bis zum 30. 6. 2015 an die Hebammen zu zahlen ist.
Absatz 1c eingefügt durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl. I S. 1133).
Absatz 1d eingefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1309), bisheriger Absatz 1d wurde Absatz 1e.
(1d) 1 Die Vertragsparteien vereinbaren in den Verträgen nach Absatz 1 Satz 1 Regelungen über
- 1. die Leistungen der Hebammenhilfe, die im Wege der Videobetreuung erbracht werden,
- 2. die technischen Voraussetzungen, die erforderlich sind, um die Leistungen der Hebammenhilfe nach Nummer 1 im Wege der Videobetreuung zu erbringen, und
- 3. die Leistungen der Hebammenhilfe, die im Zusammenhang mit dem Einsatz einer digitalen Gesundheitsanwendung erbracht werden.
(1e) 1 Die Vertragspartner vereinbaren in den Verträgen nach Absatz 1 Satz 1 Pauschalen, die im Verfahren zur Finanzierung von Kosten für die Ausbildung von Hebammenstudierenden in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen und bei freiberuflichen Hebammen Bestandteil des nach § 17a Absatz 3 KHG zu vereinbarenden Ausbildungsbudgets werden. 2 Die Pauschalen nach Satz 1 sind erstmals bis zum 31. 12. 2019 mit Wirkung für diejenigen Hebammen und hebammengeleiteten Einrichtungen, die sich zur berufspraktischen ambulanten Ausbildung von Hebammenstudierenden verpflichtet haben, zu vereinbaren. 3 Für die Kosten der Weiterqualifizierung, die dazu dient, die Hebamme erstmals für die Praxisanleitung nach § 14 HebG zu qualifizieren, ist eine eigene Pauschale zu bilden. 4 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen veröffentlicht die Pauschalen auf seiner Internetseite; dies gilt auch für eine Festlegung durch die Schiedsstelle gemäß Absatz 3 Satz 3.
Absatz 1e eingefügt durch G vom 22. 11. 2019 (BGBl. I S. 1759).
(2) 1 Die Verträge nach Absatz 1 haben Rechtswirkung für freiberuflich tätige Hebammen, wenn sie
- 1. einem Verband nach Absatz 1 Satz 1 auf Bundes- oder Landesebene angehören und die Satzung des Verbandes vorsieht, dass die von dem Verband nach Absatz 1 abgeschlossenen Verträge Rechtswirkung für die dem Verband angehörenden Hebammen haben, oder
- 2. einem nach Absatz 1 geschlossenen Vertrag beitreten.
Nummer 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).
Satz 3 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).
(2a) 1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen führt eine Vertragspartnerliste, in der alle zur Leistungserbringung zugelassenen freiberuflichen Hebammen nach Absatz 2 geführt werden. 2 Diese enthält folgende Angaben:
- 1. Bestehen einer Mitgliedschaft in einem Berufsverband und Name des Berufsverbandes oder
- 2. Beitritt nach Absatz 2 Nummer 2 und dessen Widerruf sowie
- 3. Unterbrechung und Beendigung der Tätigkeit,
- 4. Vorname und Name der Hebamme,
- 5. Anschrift der Hebamme bzw. der Einrichtung,
- 6. Telefonnummer der Hebamme,
- 7. E-Mail-Adresse der Hebamme, soweit vorhanden,
- 8. Art der Tätigkeit,
- 9. Kennzeichen nach § 293.
Absatz 2a eingefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646).
(2b) 1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen informiert über die zur Leistungserbringung zugelassenen Hebammen. 2 Er stellt auf seiner Internetseite ein elektronisches Programm zur Verfügung, mit dem die Angaben nach Absatz 2a Satz 2 Nummer 4 und 6 bis 8 sowie ggf. weitere freiwillig gemeldete Angaben abgerufen werden können.
Absatz 2b eingefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646).
(2c) 1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ist befugt, die Daten nach Absatz 2 zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dieser Vorschrift zu verarbeiten. 2 Er ist befugt und verpflichtet, die Daten nach Absatz 2a an die Krankenkassen zu übermitteln.
Absatz 2c eingefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646).
(3) 1 Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht zustande, wird der Vertragsinhalt durch die Schiedsstelle nach Absatz 4 festgesetzt. 2 Der bisherige Vertrag gilt bis zur Entscheidung durch die Schiedsstelle vorläufig weiter. 3 Kommt im Fall des Absatzes 1d bis zum 31. 12. 2019 eine Vereinbarung nicht zustande, haben die Vertragspartner nach Absatz 1 die Schiedsstelle nach Absatz 4 hierüber unverzüglich zu informieren; diese hat von Amts wegen ein Schiedsverfahren einzuleiten und innerhalb von 6 Wochen die Pauschalen nach Absatz 1e festzulegen. 4 Für die nach dem erstmaligen Zustandekommen einer Vereinbarung nach Absatz 1e oder einer Schiedsstellenentscheidung nach Satz 2 zu treffenden Folgeverträge gelten die Sätze 1 und 2.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl. I S. 1133). Satz 1 geändert durch G vom 22. 11. 2019 (BGBl. I S. 1759). Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 22. 11. 2019 (BGBl. I S. 1759), geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1309).
(4) 1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Berufsverbände der Hebammen sowie die Verbände der von Hebammen geleiteten Einrichtungen auf Bundesebene bilden eine gemeinsame Schiedsstelle. 2 Sie besteht aus Vertretern der Krankenkassen und der Hebammen in gleicher Zahl sowie aus einem unparteiischen Vorsitzenden und 2 weiteren unparteiischen Mitgliedern. 3 Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. 4 Über den Vorsitzenden und die 2 weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Vertragspartner einigen. 5 Kommt es nicht zu einer Einigung über die unparteiischen Mitglieder oder deren Stellvertreter, entscheidet das Los, wer das Amt des unparteiischen Vorsitzenden, der weiteren unparteiischen Mitglieder und der Stellvertreter auszuüben hat; die Amtsdauer beträgt in diesem Fall ein Jahr. 6 Im Übrigen gilt § 129 Absatz 9 und 10 entsprechend.
Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378). Satz 5 neugefasst durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646).
Absatz 5 eingefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211), bisheriger Absatz 5 wurde Absatz 6.
(5) 1 Ein Ersatzanspruch nach § 116 Absatz 1 SGB X wegen Schäden aufgrund von Behandlungsfehlern in der Geburtshilfe kann von Kranken- und Pflegekassen gegenüber freiberuflich tätigen Hebammen nur geltend gemacht werden, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. 2 Im Fall einer gesamtschuldnerischen Haftung können Kranken- und Pflegekassen einen nach § 116 Absatz 1 SGB X übergegangenen Ersatzanspruch im Umfang des Verursachungs- und Verschuldensanteils der nach Satz 1 begünstigten Hebamme gegenüber den übrigen Gesamtschuldnern nicht geltend machen.
Absatz 6 gestrichen durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1309).
1 Vgl. Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V [HebVtr].
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