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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 137j SGB V
§ 137j SGB V, Pflegepersonalquotienten, Verordnungsermächtigung
§ 137j eingefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394).
(1) 1 Zur Verbesserung der Pflegepersonalausstattung der Krankenhäuser und Sicherung der pflegerischen Versorgungsqualität ermittelt das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus jährlich, erstmals zum 31. 5. 2020, für jedes nach § 108 zugelassene Krankenhaus einen Pflegepersonalquotienten, der das Verhältnis der Anzahl der Vollzeitkräfte in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen zu dem Pflegeaufwand eines Krankenhauses beschreibt. 2 Der Pflegepersonalquotient ist für jeden Standort eines Krankenhauses zu ermitteln. 3 Der Standort eines Krankenhauses bestimmt sich nach § 2 der zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft gemäß § 2a Absatz 1 KHG getroffenen Vereinbarung über die Definition von Standorten der Krankenhäuser und ihrer Ambulanzen vom 29. 8. 2017, die auf der Internetseite der Deutschen Krankenhausgesellschaft veröffentlicht ist. 4 Für die Zahl der in Satz 1 genannten Vollzeitkräfte sind die dem Institut nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e KHEntgG übermittelten Daten zugrunde zu legen, mit Ausnahme der den Mindestvorgaben zu Personalausstattung nach § 136a Absatz 2 Satz 2 unterfallenden Vollzeitkräfte in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen. 5 Das nach Satz 4 für die Zahl der in Satz 1 genannten Vollzeitkräfte zugrunde zu legende Pflegepersonal, das nicht über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 PflBG, § 58 Absatz 1 oder Absatz 2 PflBG oder § 64 PflBG, auch in Verb. mit § 66 Absatz 1 oder Absatz 2 PflBG, verfügt, ist bis zur Höhe des jeweils obersten Quartils des an allen Standorten mit den jeweiligen Berufsbezeichnungen eingesetzten Pflegepersonals einzubeziehen. 6 Für die Ermittlung des Pflegeaufwands erstellt das Institut bis zum 31. 5. 2020 einen Katalog zur Risikoadjustierung des Pflegeaufwands, mit dem für die Entgelte nach § 17b Absatz 1 KHG tagesbezogen die durchschnittlichen pflegerischen Leistungen abbildbar sind. 7 Das Institut aktualisiert den Katalog jährlich und veröffentlicht ihn auf seiner Internetseite. 8 Für die Ermittlung des Pflegeaufwands ermittelt das Institut auf der Grundlage dieses Katalogs aus den ihm nach § 21 Absatz 2 KHEntgG übermittelten Daten für jeden Standort eines Krankenhauses die Summe seiner Bewertungsrelationen. 9 Das Institut veröffentlicht unter Angabe des Namens und der Kennzeichen nach § 293 Absatz 1 und 6 eine vergleichende Zusammenstellung der für jeden Standort eines Krankenhauses ermittelten Pflegepersonalquotienten bis zum 31. 10. eines Jahres barrierefrei auf seiner Internetseite. 10 In der Veröffentlichung weist das Institut standortbezogen auch die prozentuale Zusammensetzung des Pflegepersonals nach Berufsbezeichnungen auf Grundlage der nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e KHEntgG übermittelten Daten aus.
Satz 5 eingefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754), bisherige Sätze 5 bis 9 wurden Sätze 6 bis 10. Satz 5 geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) (16. 12. 2023). Satz 9 neugefasst durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754), geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 105) (28. 3. 2024). Satz 10 neugefasst durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
(2) 1 Das BMG wird ermächtigt, auf der Grundlage der durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nach Absatz 1 ermittelten Pflegepersonalquotienten der Krankenhäuser durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Untergrenze für das erforderliche Verhältnis zwischen Pflegepersonal und Pflegeaufwand festzulegen, bei der widerlegbar vermutet wird, dass eine nicht patientengefährdende pflegerische Versorgung noch gewährleistet ist. 2 Für den Fall, dass der Pflegepersonalquotient eines Krankenhauses die in der Rechtsverordnung nach Satz 1 festgelegte Untergrenze unterschreitet, vereinbaren der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung mit Wirkung für die Vertragspartner nach § 11 KHEntgG die Höhe und nähere Ausgestaltung der Sanktionen nach Absatz 2a. 3 Kommt eine Vereinbarung über die Sanktionen nach Satz 2 bis zum 30. 6. 2019 nicht zustande, trifft die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 KHG ohne Antrag einer Vertragspartei nach Satz 2 innerhalb von 6 Wochen die ausstehenden Entscheidungen. 4 Die Rechtsverordnung nach Satz 1 regelt das Nähere
- 1. zur Festlegung der Untergrenze, die durch den Pflegepersonalquotienten eines Krankenhauses nicht unterschritten werden darf und
- 2. zu dem Budgetjahr, für das erstmals Sanktionen nach Absatz 2a Satz 1 zu vereinbaren sind.
Nummer 2 neugefasst durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
(2a) 1 Unterschreitet der Pflegepersonalquotient eines Krankenhauses die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 festgelegte Untergrenze, haben die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG entsprechend der Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 2 Sanktionen in Form von Vergütungsabschlägen oder einer Verringerung der Fallzahl zu vereinbaren. 2 Verringerungen der Fallzahl sind mindestens in dem Umfang zu vereinbaren, der erforderlich ist, um die Unterschreitung des Pflegepersonalquotienten auszugleichen. 3 Vergütungsabschläge sind in einer Höhe zu vereinbaren, die in einem angemessenen Verhältnis zum Grad der Unterschreitung steht. 4 Die in Satz 1 genannten Sanktionen können durch die Vereinbarung von Maßnahmen ergänzt werden, die das Krankenhaus zur Gewinnung zusätzlichen Pflegepersonals zu ergreifen hat. 5 In begründeten Ausnahmefällen können die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG vereinbaren, dass bereits vereinbarte Sanktionen vorübergehend ausgesetzt werden.
Satz 1 geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
(3) 1 Für die Aufgaben nach Absatz 1 gilt das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus als von den Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 KHG beauftragt. 2 Die notwendigen Aufwendungen des Instituts für die Erfüllung dieser Aufgaben sind aus dem Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 KHG zu finanzieren, der erforderlichenfalls entsprechend zu erhöhen ist.
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