Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 143 SGB V
§ 143 SGB V, Ortskrankenkassen
§ 143 neugefasst durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl. I S. 604).
(1) Ortskrankenkassen bestehen für abgegrenzte Regionen.
(2) 1 Die Landesregierung kann die Abgrenzung der Regionen durch Rechtsverordnung regeln. 2 Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die nach Landesrecht zuständige Behörde übertragen.
(3) Die betroffenen Länder können durch Staatsvertrag vereinbaren, dass sich die Region über mehrere Länder erstreckt.
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