Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 226 SGB V
§ 226 SGB V, Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter
(1) 1 Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt
- 1. das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,
- 2. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
- 3. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge),
- 4. das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.
Satz 3 angefügt durch G vom 10. 12. 2001 (BGBl. I S. 3443).
(2) 1 Die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 insgesamt 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV 1 übersteigen. 2 Überschreiten die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 insgesamt 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV 1 , ist von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ein Freibetrag in Höhe von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV 1 abzuziehen; der abzuziehende Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5; bis zum 31. 12. 2020 ist § 27 Absatz 1 SGB IV nicht anzuwenden. 3 Für die Beitragsbemessung nach dem Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gilt § 240 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4a entsprechend.
Satz 2 angefügt durch G vom 21. 12. 2019 (BGBl. I S. 2913). Satz 3 angefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
(3) Für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 2 erhalten bleibt, gelten die Bestimmungen der Satzung.
(4) Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs (§ 20 Absatz 2 SGB IV) mehr als geringfügig beschäftigt sind, bestimmt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 SGB IV.
Absatz 4 angefügt durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl. I S. 4621), neugefasst durch G vom 15. 7. 2009 (BGBl. I S. 1939), geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl. I S. 2474), G vom 28. 11. 2018 (BGBl. I S. 2016) und G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 969).
(5) Für Personen, für die § 7 Absatz 2 Anwendung findet, bestimmt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 134 SGB IV.
Absatz 5 angefügt durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 969).
1 1/20 der monatlichen Bezugsgröße im Jahr 2024: 176,75 EUR.
Zu § 226 siehe RS 1988/02 Ziff. D., RS 2019/12 Ziff. A.VIII, RS 2022/02 Ziff. A, Ziff. B, RS 2022/11.
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