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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 422 SGB V
§ 422 SGB V, Übergangsregelung zur Vergütung und Abrechnung von Leistungen im Zusammenhang mit der Abgabe von antiviralen Arzneimitteln zur Behandlung von COVID-19-Erkrankungen
§ 422 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2560).
(1) Pharmazeutische Großhändler erhalten für die Abgabe von vom Bund beschafften antiviralen Arzneimitteln zur Behandlung von COVID-19-Erkrankungen an Apotheken im Zeitraum vom 8. 4. 2023 bis zum 30. 6. 2024 eine Vergütung in Höhe von 20 EUR zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Packung.
Absatz 1 geändert durch G vom 19. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197).
(2) 1 Apotheken erhalten für die Abgabe von vom Bund beschafften antiviralen Arzneimitteln zur Behandlung von COVID-19-Erkrankungen im Zeitraum vom 8. 4. 2023 bis zum 30. 6. 2024 eine Vergütung in Höhe von 30 EUR zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Packung. 2 Abweichend von Satz 1 erhalten Apotheken im Zeitraum vom 8. 4. 2023 bis zum 30. 6. 2024 eine Vergütung in Höhe von 15 EUR zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Packung, wenn die Abgabe an Ärztinnen und Ärzte oder an nach § 72 SGB XI zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtungen erfolgt. 3 Sofern die in Satz 1 oder Satz 2 genannte Abgabe im Wege des Botendienstes erfolgt, erhalten Apotheken eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 8 EUR einschließlich Umsatzsteuer je Lieferort und Tag.
Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 19. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197).
(3) 1 Die abgebende Apotheke rechnet die sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebenden Vergütungen ab. 2 Für in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen, die nach dem 30. 6. 2024 erbracht werden, darf eine Vergütung nicht abgerechnet werden. 3 Der Gesamtbetrag der Vergütungen nach den Absätzen 1 und 2 ist bei Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, über ein von den Apotheken für die Abrechnung in Anspruch genommenes in § 300 Absatz 2 Satz 1 genanntes Rechenzentrum gegenüber der jeweiligen Krankenkasse und bei Personen, die in der privaten Krankenversicherung versichert sind, sowie bei Selbstzahlern gegenüber der jeweiligen Person abzurechnen. 4 Bei Personen, die weder in der gesetzlichen Krankenversicherung noch in der privaten Krankenversicherung versichert sind und für deren Gesundheitskosten eine andere Kostenträgerschaft besteht, ist gegenüber dem jeweiligen Kostenträger abzurechnen, sofern nicht für diesen Personenkreis eine Abrechnung über die jeweils zuständige Krankenkasse vorgesehen ist. 5 Die Vergütung für in Absatz 1 und 2 genannte Leistungen, die bis zum 30. 6. 2024 erbracht worden sind, ist bis zum 30. 9. 2024 abzurechnen.
Sätze 2 und 5 geändert durch G vom 19. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197).
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