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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 33a SGB XI
§ 33a SGB XI, Leistungsausschluss
§ 33a eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).
1 Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sich Personen in den Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs begeben, um in einer Versicherung nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 oder aufgrund dieser Versicherung in einer Versicherung nach § 25 missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen. 2 Das Nähere zur Durchführung regelt die Pflegekasse in ihrer Satzung.
Zu § 33a siehe RS 2023/06 § 33a SGB XI.
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