Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 58 SGB XI
§ 58 SGB XI, Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtig Beschäftigten
(1) 1 Die nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 12 versicherungspflichtig Beschäftigten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, und ihre Arbeitgeber tragen die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. 2 Soweit für Beschäftigte Beiträge für Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld zu zahlen sind, trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein. 3 Den Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Absatz 3 Satz 1 tragen die Beschäftigten.
Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378). Satz 2 angefügt durch G vom 24. 3. 1997 (BGBl. I S. 594), geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl. I S. 926) und G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024). Satz 3 angefügt durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3448), geändert durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155).
(2) Zum Ausgleich der mit den Arbeitgeberbeiträgen verbundenen Belastungen der Wirtschaft werden die Länder einen gesetzlichen landesweiten Feiertag, der stets auf einen Werktag fällt, aufheben.
(3) 1 Die in Absatz 1 genannten Beschäftigten tragen die Beiträge in Höhe von 1 v. H. allein, wenn der Beschäftigungsort in einem Land liegt, in dem die am 31. 12. 1993 bestehende Anzahl der gesetzlichen landesweiten Feiertage nicht um einen Feiertag, der stets auf einen Werktag fiel, vermindert worden ist. 2 In Fällen des § 55 Absatz 1 Satz 3 werden die Beiträge in Höhe von 0,5 v. H. allein getragen. 3 Im Übrigen findet Absatz 1 Anwendung, soweit es sich nicht um eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs nach § 20 Absatz 2 SGB IV handelt, für die Absatz 5 Satz 2 Anwendung findet. 4 Die Beiträge der Beschäftigten erhöhen sich nicht, wenn Länder im Jahr 2017 den Reformationstag einmalig zu einem gesetzlichen Feiertag erheben.
Satz 1 geändert durch G vom 31. 5. 1996 (BGBl. I S. 718). Satz 2 angefügt durch G vom 31. 5. 1996 (BGBl. I S. 718), geändert durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155). Satz 3 angefügt durch G vom 31. 5. 1996 (BGBl. I S. 718), neugefasst durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl. I S. 4621), geändert durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl. I S. 2016). Satz 4 angefügt durch G vom 17. 12. 2014 (BGBl. I S. 2222).
Absatz 4 gestrichen durch G vom 31. 5. 1996 (BGBl. I S. 718), bisherige Absätze 5 und 6 wurden Absätze 4 und 5.
(4) 1 Die Aufhebung eines Feiertages wirkt für das gesamte Kalenderjahr. 2 Handelt es sich um einen Feiertag, der im laufenden Kalenderjahr vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung über die Streichung liegt, wirkt die Aufhebung erst im folgenden Kalenderjahr.
(5) § 249 Absatz 3 und 4 SGB V gilt mit der Maßgabe, dass statt des allgemeinen und ermäßigten Beitragssatzes der Krankenkasse und des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes der Beitragssatz der Pflegeversicherung und bei den in Absatz 3 Satz 1 genannten Beschäftigten für die Berechnung des Beitragsanteils des Arbeitgebers ein Beitragssatz in Höhe des um einen Prozentpunkt verminderten Beitragssatzes der Pflegeversicherung Anwendung findet.
Absatz 5 neugefasst durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 969).
Zu § 58 siehe RS 1994/01 Ziff. D, RS 1997/01 Ziff. B, RS 2007/06, RS 2016/07, RS 2022/11.
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