Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 88 SGB XI
§ 88 SGB XI, Zusatzleistungen
(1) 1 Neben den Pflegesätzen nach § 85 und den Entgelten nach § 87 darf das Pflegeheim mit den Pflegebedürftigen über die im Versorgungsvertrag vereinbarten notwendigen Leistungen hinaus (§ 72 Absatz 1 Satz 2) gesondert ausgewiesene Zuschläge für
- 1. besondere Komfortleistungen bei Unterkunft und Verpflegung sowie
- 2. zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen
(2) Die Gewährung und Berechnung von Zusatzleistungen ist nur zulässig, wenn:
- 1. dadurch die notwendigen stationären oder teilstationären Leistungen des Pflegeheimes (§ 84 Absatz 4 und § 87) nicht beeinträchtigt werden,
- 2. die angebotenen Zusatzleistungen nach Art, Umfang, Dauer und Zeitabfolge sowie die Höhe der Zuschläge und die Zahlungsbedingungen vorher schriftlich zwischen dem Pflegeheim und dem Pflegebedürftigen vereinbart worden sind,
- 3. das Leistungsangebot und die Leistungsbedingungen den Landesverbänden der Pflegekassen und den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe im Land vor Leistungsbeginn schriftlich mitgeteilt worden sind.
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