Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 130a StGB
§ 130a StGB, Anleitung zu Straftaten
(1) Wer einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, als Anleitung zu einer in § 126 Absatz 1 genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, und dazu bestimmt ist, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen, verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Absatz 1 geändert durch G vom 30. 11. 2020 (BGBl. I S. 2600).
(2) Ebenso wird bestraft, wer
- 1. einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, als Anleitung zu einer in § 126 Absatz 1 genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
- 2. öffentlich oder in einer Versammlung zu einer in § 126 Absatz 1 genannten rechtswidrigen Tat eine Anleitung gibt,
Nummer 1 geändert durch G vom 30. 11. 2020 (BGBl. I S. 2600).
Absatz 3 gestrichen durch G vom 30. 11. 2020 (BGBl. I S. 2600), bisheriger Absatz 4 wurde Absatz 3.
(3) § 86 Absatz 4 gilt entsprechend.
Absatz 3 geändert durch G vom 14. 9. 2021 (BGBl. I S. 4250).
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