Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 316c StGB
§ 316c StGB, Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr
(1) 1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren wird bestraft, wer
- 1. Gewalt anwendet oder die Entschlussfreiheit einer Person angreift oder sonstige Machenschaften vornimmt, um dadurch die Herrschaft über
- a) ein im zivilen Luftverkehr eingesetztes und im Flug befindliches Luftfahrzeug oder
- b) ein im zivilen Seeverkehr eingesetztes Schiff
- zu erlangen oder auf dessen Führung einzuwirken, oder
- 2. um ein solches Luftfahrzeug oder Schiff oder dessen an Bord befindliche Ladung zu zerstören oder zu beschädigen, Schusswaffen gebraucht oder es unternimmt, eine Explosion oder einen Brand herbeizuführen.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren.
(4) Wer zur Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 Schusswaffen, Sprengstoffe oder sonst zur Herbeiführung einer Explosion oder eines Brandes bestimmte Stoffe oder Vorrichtungen herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft.
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