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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 153f StPO
§ 153f StPO, Absehen von der Verfolgung bei Straftaten nach dem VStGB
(1) 1 Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat, die nach den §§ 6 bis 15 VStGB strafbar ist, in den Fällen des § 153c Absatz 1 Nummer 1 und 2 absehen, wenn sich der Beschuldigte nicht im Inland aufhält und ein solcher Aufenthalt auch nicht zu erwarten ist. 2 Ist in den Fällen des § 153c Absatz 1 Nummer 1 der Beschuldigte Deutscher, so gilt dies jedoch nur dann, wenn die Tat vor einem internationalen Gerichtshof oder durch einen Staat, auf dessen Gebiet die Tat begangen oder dessen Angehöriger durch die Tat verletzt wurde, verfolgt wird.
(2) 1 Die Staatsanwaltschaft kann insbesondere von der Verfolgung einer Tat, die nach den §§ 6 bis 12, 14 und 15 VStGB strafbar ist, in den Fällen des § 153c Absatz 1 Nummer 1 und 2 absehen, wenn
- 1. kein Tatverdacht gegen einen Deutschen besteht,
- 2. die Tat nicht gegen einen Deutschen begangen wurde,
- 3. kein Tatverdächtiger sich im Inland aufhält und ein solcher Aufenthalt auch nicht zu erwarten ist und
- 4. die Tat vor einem internationalen Gerichtshof oder durch einen Staat, auf dessen Gebiet die Tat begangen wurde, dessen Angehöriger der Tat verdächtig ist oder dessen Angehöriger durch die Tat verletzt wurde, verfolgt wird.
(3) Ist in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann die Staatsanwaltschaft die Klage in jeder Lage des Verfahrens zurücknehmen und das Verfahren einstellen.
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