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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 168e StPO
§ 168e StPO, Vernehmung von Zeugen getrennt von Anwesenheitsberechtigten
1 Besteht die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen, wenn er in Gegenwart der Anwesenheitsberechtigten vernommen wird, und kann sie nicht in anderer Weise abgewendet werden, so soll der Richter die Vernehmung von den Anwesenheitsberechtigten getrennt durchführen. 2 Die Vernehmung wird diesen zeitgleich in Bild und Ton übertragen. 3 Die Mitwirkungsbefugnisse der Anwesenheitsberechtigten bleiben im übrigen unberührt. 4 Die §§ 58a und 241a finden entsprechende Anwendung. 5 Die Entscheidung nach Satz 1 ist unanfechtbar.
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