Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 27b HeilM-RL
§ 27b HeilM-RL, Maßnahmen der ärztlichen Diagnostik bei Fußschädigungen durch Diabetes mellitus (diabetisches Fußsyndrom) und vergleichbaren Schädigungen
(1) 1 Vor der erstmaligen Verordnung einer Podologischen Therapie ist eine Eingangsdiagnostik notwendig. 2 Bei der Eingangsdiagnostik sind der dermatologische (1.) und der neurologische (2.) Befund zu erheben. 3 Hierzu können auch von anderen Ärztinnen oder Ärzten erhobene Befunde herangezogen werden. 4 Schädigungsabhängig können auch ein angiologischer (3.) oder muskuloskeletaler (4.) Befund erhoben oder die entsprechenden Fremdbefunde herangezogen werden:
- 1. Dermatologischer Befund
- Im Rahmen der Eingangsdiagnostik muss einer der folgenden Befunde vorliegen:
- - Hyperkeratose,
- - pathologisches Nagelwachstum.
- 2. Neurologischer Befund
- - Zur Diagnosesicherung einer Neuropathie oder eines neuropathischen Schädigungsbildes als Folge eines Querschnittsyndroms muss einer der folgenden Befunde vorliegen:
- - Störungen der Oberflächensensibilität der unteren Extremitäten (nachweisbar z. B. mittels Semmes-Weinstein Monofilament),
- - Störungen der Tiefensensibilität der unteren Extremitäten (nachweisbar z. B. mittels 128 Hz-Stimmgabel),
- - Pathologischer Reflexstatus (abgeschwächter oder fehlender Achillessehnenreflex (ASR) oder Patellarsehnenreflex (PSR)),
- - Parästhesie (z. B. Kribbeln, Brennen) oder Dysästhesie in den unteren Extremitäten,
- - Reduktion der Nervenleitgeschwindigkeit oder Amplitude in der sensiblen oder motorischen Elektroneurographie (ENG).
- - Zusätzlich muss bei Vorliegen einer Neuropathie nach § 27 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder eines neuropathischen Schädigungsbildes bei Querschnittsyndromen nach § 27 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b einer der folgenden Befunde als zusätzliches Zeichen einer autonomen Schädigung vorliegen:
- - Hauttrockenheit (An-/Hypohidrose) der unteren Extremitäten,
- - Veränderung des Haarwachstums (An-/Hypotrichose) der unteren Extremitäten,
- - Verfärbungen der Haut (zumeist livide, bräunlich) der unteren Extremitäten,
- - Ulzerationen in den unteren Extremitäten.
- - Zur Diagnosesicherung einer Neuropathie oder eines neuropathischen Schädigungsbildes als Folge eines Querschnittsyndroms muss einer der folgenden Befunde vorliegen:
- 3. Angiologischer Befund
- Als Hinweis auf das Vorliegen einer Durchblutungsstörung kann z. B. gelten
- - ein ABI (Ancle Brachial Index) < 0,9 (nachweisbar z. B. mittels Doppler-/Duplexsonographie),
- - fehlender Fußpuls.
- 4. Muskuloskeletaler Befund des Fußes
- - Fußdeformitäten,
- - eingeschränkte Gelenkmobilität.
(2) 1 Nach erstmaliger Verordnung einer Podologischen Therapie nach § 27 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist eine zeitnahe fachärztlich-neurologische Diagnosesicherung in den Fällen herbeizuführen, in denen die gesicherte Diagnose einer sensiblen oder sensomotorischen Neuropathie durch die verordnende Ärztin oder den verordnenden Arzt nicht gestellt werden kann. 2 Sofern der fachärztliche Befund noch nicht vorliegt, sind weitere Verordnungen möglich.
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