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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Anlage 1 HeilM-RL
Anlage 1 HeilM-RL, Nicht verordnungsfähige Heilmittel im Sinne dieser Richtlinie
Nachfolgend werden benannt
- a) Maßnahmen, deren therapeutischer Nutzen nach Maßgabe der Verfahrensordnung des G-BA (VerfO) nicht nachgewiesen ist
- 1. Hippotherapie
- 2. Isokinetische Muskelrehabilitation
- 3. Höhlentherapie
- 4. Musik- und Tanztherapie
- 5. Magnetfeldtherapie ohne Verwendung implantierter Spulen (Magnetfeldgeräte zur Anwendung bei der invasiven Elektroosteostimulation unterliegen den Regelungen über die Verordnung von Hilfsmitteln)
- 6. Fußreflexzonenmassage
- 7. Akupunktmassage
- 8. Atlas-Therapie nach Arlen
- 9. Mototherapie
- 10. Zilgrei-Methode
- 11. Atemtherapie nach Middendorf
- 12. Konduktive Förderung nach Petö
- b) Indikationen, bei denen der Einsatz von Maßnahmen, deren therapeutischer Nutzen nachgewiesen ist, nicht anerkannt ist
- 1. Entwicklungsbedingte Sprechunflüssigkeit im Kindesalter
- 2. Stimmtherapie bei nicht krankhaftem Verlauf des Stimmbruchs
- 3. Alle psychotherapeutischen Behandlungsformen, die Regelungsgegenstand der PsychTh-RL sind
- 4. Störungen wie Lese- und Rechtschreibschwäche, sonstige isolierte Lernstörungen
- c) Maßnahmen, die der persönlichen Lebensführung zuzuordnen sind
- 1. Massage des ganzen Körpers (Ganz- bzw. Vollmassagen)
- 2. Massage mittels Gerät oder Unterwassermassage mittels automatischer Düsen
- 3. Teil- und Wannenbäder, soweit sie nicht nach den Vorgaben des Heilmittelkataloges verordnungsfähig sind
- 4. Sauna, römisch-irische und russisch-römische Bäder
- 5. Schwimmen und Baden, auch in Thermal- und Warmwasserbädern
- 6. Maßnahmen, die der Veränderung der Körperform (z. B. Bodybuilding) oder dem Fitness-Training dienen
- 7. Maßnahmen, die ausschließlich der Anreizung, Verstärkung und Befriedigung des Sexualtriebes dienen sollen
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