Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 195 AktG
§ 195 AktG, Anmeldung des Beschlusses
(1) 1 Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats haben den Beschluss über die bedingte Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 2 § 184 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Der Anmeldung sind beizufügen
- 1. bei einer bedingten Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen die Verträge, die den Festsetzungen nach § 194 zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und der Bericht über die Prüfung von Sacheinlagen (§ 194 Absatz 4) oder die in § 37a Absatz 3 bezeichneten Anlagen;
- 2. eine Berechnung der Kosten, die für die Gesellschaft durch die Ausgabe der Bezugsaktien entstehen werden.
- 3. (weggefallen)
(3) 1 Das Gericht kann die Eintragung ablehnen, wenn der Wert der Sacheinlage nicht unwesentlich hinter dem geringsten Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien zurückbleibt. 2 Wird von einer Prüfung der Sacheinlage nach § 183a Absatz 1 abgesehen, gilt § 38 Absatz 3 entsprechend.
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