Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 12 AltZertG
§ 12 AltZertG, Gebühren
Absatz 2 angefügt durch G vom 8. 12. 2010 (BGBl. I S. 1768), bisheriger Wortlaut des § 12 wurde Absatz 1.
(1) 1 Die Zertifizierungsstelle erhebt für die Bearbeitung eines Antrags, einen Altersvorsorgevertrag oder einen Basisrentenvertrag zu zertifizieren, Gebühren in Höhe von 5 000 EUR. 2 Für Anbieter, die ihrem Antrag nach § 4 Absatz 1 einen zertifizierten Vertrag eines Spitzenverbands zugrunde legen, beträgt die Gebühr 500 EUR, wenn
- 1. der Vertrag des Anbieters hinsichtlich der Anforderungen des § 1 Absatz 1 oder Absatz 1a oder des § 2 Absatz 1 oder Absatz 1a sowie des § 2a von dem zertifizierten Muster in Reihenfolge und Inhalt nicht abweicht und
- 2. der Anbieter bei seinem Antrag zusätzlich die Zertifizierungsstelle mit ihrer Postanschrift, die Zertifizierungsnummer und das Datum, zu dem die Zertifizierung wirksam geworden ist, mitteilt.
Satz 1 geändert durch G vom 19. 12. 2008 (BGBl. I S. 2794). Satz 2 neugefasst durch G vom 24. 6. 2013 (BGBl. I S. 1667).
(2) 1 Die Gebühr ist durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Antragsteller festzusetzen; Bekanntgabevollmachten sind zu beachten. 2 Der Antragsteller hat die Gebühr innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides zu entrichten. 3 Auf die Gebühr sind die Vorschriften der AO sinngemäß anzuwenden. 4 Die Gebührenfestsetzung kann nach den §§ 129 bis 131 AO korrigiert werden. 5 Gegen die Gebührenfestsetzung ist der Einspruch gegeben.
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